Befristung einer Akkreditierung unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 19.09.2018 letzt- instanzlich geurteilt, dass die Akkreditierungsstelle DAkkS zukünftig Konformitätsbewertungsstellen nicht mehr befristet akkreditieren darf.

Vorinstanzliche Entscheidungen

Nachdem am 3.4.2015 das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die Klage des Landesgesundheitsamts Niedersachsen (NLGA) zugelassen hatte und am 14.12. 2016 das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Berufung der Beklagten (DAkkS) abgelehnt hatte, hat jetzt das BVerwG die Revision der DAkkS zurückgewiesen.

Gegenstand der Klage

Das NLGA hatte für sein Prüflabor (Laborakkreditierungen erfolgen gemäß ISO/IEC 17025) und für sein medizinisches Labor (Medizinlaborakkreditierungen erfolgen gemäß DIN EN ISO 15189) dagegen geklagt, dass die DAkkS Akkreditierungen immer auf fünf Jahre befristet erteilte.

Sicht des BVerwG: keine Rechtsgrundlage und nicht zur Sicherung der Akkreditierungsvoraussetzung erforderlich

Das BVerwG hat jetzt diese gangbare Praxis der DAkkS aus zwei Gründen beendet. Zum einen entbehrt die Vorgehensweise der DAkkS jeder rechtlichen Grundlage: weder im EU-Recht (und zwar nicht in der Akkreditierungsverordnung (EG) Nr. 765/2008), noch im deutschen Gesetz zur Akkreditierungsstelle (AkkStellG) ist eine Befristung der Akkreditierung vorgesehen. Die Befristung auf fünf Jahre wurde zwar in den Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (erstellt vom Akkreditierungsbeirat der DAkkS) festgelegt, aber bei diesen Regeln, die Behörden binden, handelt es ich nicht um Rechtsvorschriften. Zum anderen hat das BVerwG betont, dass die Befristung der Akkreditierung nicht zur Sicherung der Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzung notwendig sei. Durch die laufenden Überwachungen (Audits der DAkkS) der akkreditierten Stellen werden eventuelle Mängel rechtzeitig festgestellt und können Konsequenzen wie Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung einer Akkreditierung auferlegt werden.